Norm
EO §79 Abs2Rechtssatz
1. Ein ausländisches Gericht (in casu: ein Berufungsgericht in Florida, USA) hat bei einer Postzustellung an einen in Österreich aufhältigen, österreichischen Beklagten oder Antragsgegner den übermittelten fremdsprachigen Gerichtsstücken Übersetzungen in die deutsche Sprache anzuschließen. Wenn dies nicht geschah, ist die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exekutionstitels zu versagen (§ 81 Z1 EO).
2. Trotz Vorliegens eines Abweisungsgrundes nach §80 Z2 EO (Fehlen der Eigenhandzustellung der verfahrenseinleitenden Ladung oder Verfügung) oder eines Versagungsgrundes nach §81 Z 1 EO (wegen fehlender Übersetzungen der fremdsprachigen Gerichtsstücke) kann der ausländische Exekutionstitel für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich der betroffene Beklagte oder Antragsgegner in das ausländische Verfahren eingelassen hat. Darunter ist nach den Umständen des Einzelfalls ein Verhalten zu verstehen, aus dem seine Bereitschaft zur Einlassung in die Sache hervorgeht.
3. Für Unterhaltstitel eines US-Gerichts in Florida ist die Gegenseitigkeit iSd §79 Abs2 EO verbürgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121592Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009