Norm
EO §84bRechtssatz
Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung gilt grundsätzlich inländisches Verfahrensrecht. Danach ist das Verfahren über die Aufhebung (oder Einschränkung) der Vollstreckbarerklärung ein zweiseitiges und nach den allgemeinen Bestimmungen iSd §§ 55f EO durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121712Im RIS seit
30.12.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015