Norm
GebAG §10Rechtssatz
Hat ein Parteienvertreter die Flugkosten eines aus dem Ausland angereisten Zeugen, dessen Vernehmung zunächst im Rechtshilfeweg beschlossen worden war, bar bezahlt und diese als Barauslagen in der Kostennote geltend gemacht, ohne dass sich die Parteien über die Höhe dieser Gebühr geeinigt haben, so muss eine Gebührenbestimmung erfolgen. Mangels Bestätigung im Justizverwaltungsweg hat der Richter bei der endgültigen Kostenentscheidung nach §§ 41, 43 ZPO zu begründen, wieso im Sinne des § 328 ZPO die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht notwendig war und ob die besonderen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Flugkosten nach § 10 GebAG vorlägen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000349Dokumentnummer
JJR_20061201_OLG0009_00300R00121_06W0000_001