RS OGH 2006/12/5 10ObS190/06y

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Veröffentlicht am 05.12.2006
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Norm

ASVG §210 Abs1
ASVG §210 Abs4

Rechtssatz

Da es sich bei der Gesamtrente immer um eine Dauerrente handeln muss, kommt eine Gesamtrentenbildung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Folgen des neuerlichen Arbeitsunfalles bereits zur Gänze abgeklungen sind und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus diesem neuerlichen Arbeitsunfall nicht mehr vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121575

Dokumentnummer

JJR_20061205_OGH0002_010OBS00190_06Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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