Norm
ASVG §210 Abs1Rechtssatz
Da es sich bei der Gesamtrente immer um eine Dauerrente handeln muss, kommt eine Gesamtrentenbildung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Folgen des neuerlichen Arbeitsunfalles bereits zur Gänze abgeklungen sind und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus diesem neuerlichen Arbeitsunfall nicht mehr vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121575Dokumentnummer
JJR_20061205_OGH0002_010OBS00190_06Y0000_001