Norm
MRG §33 Abs2Rechtssatz
Erst wenn der gesamte dem Räumungsbegehren zugrunde gelegte Mietzinsrückstand feststeht und der Mieter die ihm gebotenen Nachzahlungsmöglichkeit nutzt, ist er gehalten, sein mangelndes grobes Verschulden am tatsächlich eingetretenen Zinsrückstand zu behaupten und unter Beweis zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000104Dokumentnummer
JJR_20061212_LG00003_04000R00289_06F0000_003