Norm
MRG §33 Abs2Rechtssatz
Die Beschlussfassung kann nur dann entfallen, wenn das grobe Verschulden des Beklagten am eingetretenen Zinsrückstand selbst unter Zugrundelegung des diesbezüglich schon erstatteten Vorbringens des Beklagten bereits feststeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000103Dokumentnummer
JJR_20061212_LG00003_04000R00289_06F0000_002