Norm
MRG §33 Abs2Rechtssatz
Um die Nachzahlungsmöglichkeit zu gewähren, ist der gesamte der Aufhebungserklärung zugrunde gelegte Mietzinsrückstand und nicht bloß ein Teil davon beschlussmäßig festzustellen oder mit Teilurteil zuzusprechen. Dies auch dann, wenn das Verfahren über das Zahlungsbegehren zu einem Teil gemäß § 190 ZPO unterbrochen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000102Dokumentnummer
JJR_20061212_LG00003_04000R00289_06F0000_001