RS OGH 2006/12/14 21R423/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2006
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Norm

ZPO §271. ZPO §182a. IPRG §3. IPRG §4Abs.1

Rechtssatz

Gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden und auch von Amts wegen zu ermitteln, dies auch dann, wenn die Parteien diese Frage unbeachtet gelassen haben. § 182a ZPO zwingt in einem solchen Fall prinzipiell zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwecks Erörterung dieser für die arteien überraschenden Rechtsansicht, um ihnen die Möglichkeit zu geben Vorbringen zur kollisionsrechtlichen Beurteilung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erstatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2006:RSP0000058

Dokumentnummer

JJR_20061214_LG00199_02100R00423_06Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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