Norm
ZPO §271. ZPO §182a. IPRG §3. IPRG §4Abs.1Rechtssatz
Gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden und auch von Amts wegen zu ermitteln, dies auch dann, wenn die Parteien diese Frage unbeachtet gelassen haben. § 182a ZPO zwingt in einem solchen Fall prinzipiell zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwecks Erörterung dieser für die arteien überraschenden Rechtsansicht, um ihnen die Möglichkeit zu geben Vorbringen zur kollisionsrechtlichen Beurteilung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erstatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2006:RSP0000058Dokumentnummer
JJR_20061214_LG00199_02100R00423_06Y0000_001