TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/19 2001/13/0185

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Veröffentlicht am 19.01.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

BAO §221 Abs2;
BAO §288 Abs1 litd;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
FamLAG 1967 §41 Abs5;
FamLAG 1967 §43 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der C AG in W, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft (OEG) in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Oktober 2000, Zl. RV/194-06/2000, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Säumniszuschlag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1994 bis 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin einer mit ihr als übernehmender Gesellschaft verschmolzenen I GesmbH. Im Gefolge einer im Unternehmen der I GesmbH durchgeführten Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 3. Oktober 1998 hielt der Prüfer in seinem Bericht samt Beilage u. a. fest, dass ab dem 1. Jänner 1994 die Bezüge des mehrheitlich an ihr beteiligten Geschäftsführers dem Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag zu unterziehen seien. Der Prüfer errechnete für "1994: (5- 12)" aus einem Bezug von 360.000 S einen Dienstgeberbeitrag von 16.200 S samt Zuschlag von 1.440 S.

Mit Bescheid vom 10. Juni 1999 "über den Prüfungszeitraum

1.1.94 bis 3.10.98" forderte das Finanzamt von der beschwerdeführenden Gesellschaft (als Rechtsnachfolgerin der I GesmbH) Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von 16.200 S und einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von 1.440 S nach, setzte einen Säumniszuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von 324 S fest und nahm in der Begründung bei einer Aufgliederung der Beträge (neben einer hier nicht interessierenden Haftungsinanspruchnahme für Lohnsteuer) die Zuordnung zu "1994" vor.

Dagegen berief die beschwerdeführende Gesellschaft. Der Geschäftsführer der I GesmbH sei bei mehreren Unternehmen als Geschäftsführer tätig gewesen und habe Einkünfte aus anderen Tätigkeiten (aus nichtselbständiger Arbeit, aus Beteiligungen an Gewerbebetrieben, aus Vermietung und Verpachtung) erzielt. Die Höhe der ihm gewährten Geschäftsführerbezüge richte sich nach dem persönlichen Einsatz und dem Erfolg der geleisteten Tätigkeit. Die Auszahlung der Bezüge sei nicht laufend erfolgt, sondern habe sich nach der Liquiditätslage des Unternehmens gerichtet.

Auf Vorhalt der belangten Behörde teilte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schriftsatz vom 15. September 2000 mit, dass eine Vereinbarung zwischen der I GesmbH und ihrem Geschäftsführer nicht vorgelegt werden könne, weil diese lediglich mündlich abgeschlossen worden sei. Der Geschäftsführer habe seine Bezüge für die Monate Mai bis Dezember 1994 erst im Dezember 1994 in Rechnung gestellt und die Zahlung sei weitere vier Monate später durch Einmalzahlung erfolgt. Die geschäftsführende Tätigkeit habe sich über einen Gesamtzeitraum von Mai 1994 bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung der I GesmbH mit der beschwerdeführenden Gesellschaft im Jahre 1998 erstreckt. In diesem Zeitraum seien lediglich dieses eine Mal Geschäftsführerbezüge in Rechnung gestellt worden.

Aus den diesem Schriftsatz beigelegten Unterlagen (Ablichtungen von Kontoblättern und Überweisungsbelegen) ergeben sich Geschäftsführerbezüge "f. 5/94 - 12/94" in Höhe von 360.000 S, welche am 28. Dezember 1994 in einem Betrag auf den Kontoblättern der I GesmbH gebucht und mit Wert 24. April 1995 von dem bei der O Bank geführten Konto der I GesmbH abgebucht wurden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens gelangte die belangte Behörde unter Darlegung einer Reihe allgemeiner rechtlicher Ausführungen zum Ergebnis, dass das Fehlen der in der Berufung zitierten Merkmale für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses für die Dienstgeberbeitragspflicht nicht schädlich und ein Tragen des Unternehmerwagnisses durch den Geschäftsführer nicht ersichtlich seien sowie dass die beschwerdeführende Gesellschaft keine vom Regelfall der Bezüge wesentlich beteiligter Geschäftsführer abweichende Gestaltung "geliefert" habe. Daher habe der Gesellschafter-Geschäftsführer der I GesmbH aus seiner Geschäftsführertätigkeit Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 erzielt. Gegen die bescheidmäßige Festsetzung des Säumniszuschlages sei nichts vorgebracht worden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. Juni 2001, B 2330/00-6, die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich in Bezug auf den Streitzeitraum und auf den damaligen Geschäftsführer der I GesmbH im Recht auf Freiheit vom Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, vom Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und auch vom Säumniszuschlag sowie im Recht verletzt, dass eine allfällige Abgabenfestsetzung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der BAO erfolgt.

Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zur Qualifizierung der vom wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der I GesmbH für seine Tätigkeit bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bekämpft, ist sie auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, hinzuweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach der genannten Gesetzesstelle klar gestellt hat. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, sind auch die im Beschwerdefall gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der I GesmbH nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Merkmal sachbezogen kein Zweifel besteht.

Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft der Sache nach Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides geltend macht, sei ihr eingeräumt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides den vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anforderungen an eine Bescheidbegründung nach § 288 Abs. 1 lit. d BAO (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0104) weitgehend nicht gerecht wird.

Zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führt eine Unzulänglichkeit einer Begründung aber nur dann, wenn diese Unzulänglichkeit zur Folge hat, dass einem Beschwerdeführer damit die Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof oder diesem die inhaltliche Prüfung des Bescheides verwehrt bleibt. Eine solche Relevanz des gerügten Begründungsmangels des angefochtenen Bescheides wird von der beschwerdeführenden Gesellschaft indes nicht aufgezeigt. Sie trägt auch in der Beschwerde keinen Sachverhalt vor, der im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates eine andere rechtliche Beurteilung zuließe.

Die beschwerdeführende Gesellschaft beanstandet weiters, dass ein einheitlicher Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag hätte ergehen müssen, welcher auch die (übrigen) Dienstnehmer (und die erfolgten Zahlungen) berücksichtige. Damit vermag die beschwerdeführende Gesellschaft aber nicht aufzuzeigen, in welchem konkreten subjektiven Recht sie im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes dadurch verletzt sein sollte, dass die belangte Behörde die Arbeitslöhne der übrigen Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, dementsprechend nicht einen höheren Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag festgesetzt, die (wohl) abgeführten Beträge an Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag nicht (wie im Bescheidvordruck des Finanzamtes vorgesehen) als "bereits verbucht" abgezogen und letztendlich denselben Betrag, wie er dem angefochtenen Bescheid zu Grunde lag, als Nachforderungsbetrag errechnet hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, 2001/15/0077). Ob die in Rede stehenden Geschäftsführerbezüge, welche "für Mai bis Dezember 1994" erst im April 1995 ausbezahlt wurden, in der Begründung des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheides des Finanzamtes zu Unrecht dem Jahr 1994 zugeordnet wurden und richtigerweise dem Jahr 1995 hätten zugeordnet werden müssen, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, sind doch beide Jahre 1994 und 1995 vom "Prüfungszeitraum" erfasst, über den der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes absprach.

Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist nach § 41 Abs. 3 FLAG von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmer gewährt worden sind. Er beträgt nach § 41 Abs. 5 leg.cit. 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage und ist nach § 43 Abs. 1 FLAG für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

Wurde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so trat gemäß § 217 Abs. 1 BAO in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142, mit Ablauf dieses Tages - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein. Der Säumniszuschlag betrug gemäß § 219 BAO 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages war nach § 221 Abs. 2 leg. cit. abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 10.000 S nicht erreichte.

Zur Festsetzung eines Säumniszuschlages trägt die beschwerdeführende Gesellschaft vor, dass die gezahlten 360.000 S an Geschäftsführerbezug den acht Monaten des Jahres 1994 zuzuordnen seien, also auf jeden dieser Kalendermonate 45.000 S entfielen, woraus sich ein Dienstgeberbeitrag von 2.025 S je Kalendermonat ergebe, welcher unter 10.000 S liege.

Diesem Vorbringen, wonach die dem Geschäftsführer zugeflossenen Bezüge gleichmäßig auf die acht Monate des Jahres 1994 zu verteilen wären, "für welche" das Geschäftsführerhonorar "in Rechnung gestellt" wurde, ist entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde auf das in der Beschwerde wiederholte Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft im Verwaltungsverfahren stützen konnte, die Geschäftsführervergütung sei nicht regelmäßig bezogen, sondern mit einem Gesamtbetrag im Dezember 1994 in Rechnung gestellt worden und in einer Einmalzahlung im April 1995 in Höhe von 360.000 S zugeflossen. Daraus ergibt sich, dass der gesamte nachgeforderte Dienstgeberbeitrag von 16.200 S im selben Kalendermonat fällig geworden ist und die in § 221 Abs. 2 BAO gesetzte Grenze überschritten hatte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130185.X00

Im RIS seit

04.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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