RS OGH 2006/12/18 8Ob108/06z, 6Ob134/08m, 2Ob135/10g, 5Ob127/11d, 2Ob123/12w, 5Ob172/13z, 4Ob44/14w,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Norm

ABGB §932 Abs2 VIId
ABGB §932 Abs4 VIId

Rechtssatz

Auch nach der neuen Rechtslage (§ 932 ABGB idF BGBl I 48/2001) ist die „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB nicht - wie nach § 932 Abs 2 ABGB - „relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen, sondern wie bisher „absolut" und gewichtiger (Daher keine Übertragung der in § 932 Abs 2 ABGB vorgegebenen Beurteilungsmechanismen und deren Gewichtung).

Die „absolute" Unverhältnismäßigkeit kann daher - wie bisher - bejaht werden, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Besteller steht, wobei dabei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über den Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 108/06z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 108/06z
    Veröff: SZ 2006/184
  • 6 Ob 134/08m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 134/08m
    Beisatz: Die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit hat zur Folge, dass überhaupt kein primärer Gewährleistungsbehelf zur Verfügung steht, der Übernehmer sohin seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch verliert. (T1)
    Beisatz: Der Verbesserungsaufwand wird in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde. Der Wert des Werkes als solcher ist nicht zwingend die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen. (T2)
    Beisatz: Hier:Gebrauchtwagenkauf. Ein Austausch scheidet von vornherein aus, weil es sich bei einem Gebrauchtwagen um eine Speziessache handelt. Von den primären Gewährleistungsbehelfen kommt daher von vornherein nur die Verbesserung in Betracht, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. (T3)
  • 2 Ob 135/10g
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 135/10g
    Auch; nur: Die „absolute" Unverhältnismäßigkeit kann daher - wie bisher - bejaht werden, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Besteller steht, wobei dabei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über den Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. (T4)
    Veröff: SZ 2011/45
  • 5 Ob 127/11d
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 127/11d
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Bei Speziesschulden scheidet der Austausch aus, weil aufgrund der Parteienvereinbarung eine ganz bestimmte Sache geschuldet wird. (T5)
    Beisatz: Hier: Fenster. (T6)
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Kein bloßer Vergleich mit voraussichtlichen Sanierungskosten bei Unbrauchbarkeit von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund Durchfeuchtung der Wände. (T7)
  • 5 Ob 172/13z
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 172/13z
    Ähnlich; Beisatz: Die im Rechtsmittel relevierten Unverhältnismäßigkeitsvoraussetzungen nach § 932 Abs 4 ABGB wurden bis Schluss der Verhandlung erster Instanz beklagtenseits nicht eingewendet, sodass ihre Geltendmachung erstmals in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstößt. (T8)
  • 4 Ob 44/14w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 44/14w
  • 7 Ob 29/15p
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 29/15p
    Auch
  • 1 Ob 209/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 209/16s
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/13
  • 10 Ob 29/16m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 10 Ob 29/16m
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/74
  • 10 Ob 65/17g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 Ob 65/17g
    Auch
  • 5 Ob 193/21z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 193/21z
  • 5 Ob 41/22y
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 41/22y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121684

Im RIS seit

17.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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