RS OGH 2006/12/18 13R250/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Norm

LTG §32
LiegTeilG §32

Rechtssatz

Nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung beziehen, unterliegt der dreißigtägigen Rekursfrist. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen, also auch die vierzehntägige Rekursfrist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rekursfrist; LTG; LiegTeilG; Liegenschaftsteilungsgesetz; Grundbuchsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000131

Dokumentnummer

JJR_20061218_LG00309_01300R00250_06X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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