Norm
LTG §32Rechtssatz
Nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung beziehen, unterliegt der dreißigtägigen Rekursfrist. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen, also auch die vierzehntägige Rekursfrist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rekursfrist; LTG; LiegTeilG; Liegenschaftsteilungsgesetz; Grundbuchsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000131Dokumentnummer
JJR_20061218_LG00309_01300R00250_06X0000_001