Norm
KO §47Rechtssatz
Nutzungen einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind zur Berichtigung der Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse heranzuziehen. Verwaltungskosten stellen jedenfalls dann Sondermassekosten gemäß § 49 Abs 1 KO dar, wenn sie sich auf die Sondermasse beziehen, also durch die Sondermasse verursacht wurden und bei gebotener ex ante-Betrachtung nicht unzweckmäßig erscheinen. Jene Betriebskosten und Instandhaltungskosten, die unabhängig vom Gebrauch der Liegenschaft durch Familienmitglieder des Gemeinschuldners entstanden, stellen demnach Sondermassekosten dar. Kosten, die ausschließlich durch den tatsächlichen Gebrauch der auf der Liegenschaft befindlichen Wohnungen durch Familienmitglieder des Gemeinschuldners entstanden, wurden hingegen nicht durch das Vorhandensein der Sondermasse verursacht, sondern durch ein dem Gemeinschuldner und somit der allgemeinen Masse zuzurechnendes Verhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121668Im RIS seit
17.01.2007Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010