RS OGH 2006/12/18 8Ob121/06m, 4Ob149/09d, 7Ob36/12p, 7Ob205/12s, 7Ob33/14z, 7Ob209/13f, 7Ob134/14b,

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Norm

HeimAufG §3

Rechtssatz

Eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Dabei ist zunächst die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich wesentlich. Der räumliche Umfang der Beschränkung spielt für die Freiheitsbeschränkung keine Rolle. Auch die Bewegungsbeschränkung auf die Einrichtung in ihrer Gesamtheit unter Wahrung freier Bewegungsmöglichkeiten innerhalb des Areals der Einrichtung ist daher eine Freiheitsbeschränkung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 121/06m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 121/06m
    Beisatz: Hier: Versperren des Eingangstores während des Tages mit der Wirkung, dass damit der Bewohner am Verlassen der Einrichtung gehindert wird. (T1)
    Veröff: SZ 2006/186
  • 4 Ob 149/09d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 149/09d
    Beisatz: Die Verringerung des Anreizes, den normalen Aufenthaltsbereich zu verlassen ist anders als die Lenkung dementer Personen mit einem für sie nicht zu überwindenden Labyrinth oder der Anbringung schwerer Türen, die von dem Betroffenen nicht mehr geöffnet werden können, keine Unterbindung der Ortsveränderung. (T2)
  • 7 Ob 36/12p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 36/12p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Seitenteile des Pflegebettes. (T3)
    Veröff: SZ 2012/48
  • 7 Ob 205/12s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 205/12s
    Auch; Beisatz: Eine Freiheitsbeschränkung liegt letztlich nur vor, wenn der Bewohner gegen oder ohne seinen Willen beschränkt wird. Seine Einwilligung schließt einen Grundrechtseingriff aus, wenn sie ernstlich und frei von Zwang und Irrtum erteilt wird; auch muss der Bewohner die Fähigkeit zum freien Willensentschluss haben. (T4)
    Beisatz: Hier: Vereinbarung, die die Ausgehzeiten auf wenige Stunden pro Woche beschränkt, in Verbindung mit einem Sanktionskatalog, der im Wesentlichen eine weitere Einschränkung dieser Ausgehzeiten und auch eine Abgängigkeitsanzeige an die Polizei vorsieht: keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG. (T5)
  • 7 Ob 33/14z
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 33/14z
    Auch; nur: Der räumliche Umfang der Beschränkung spielt für die Freiheitsbeschränkung keine Rolle. Auch die Bewegungsbeschränkung auf die Einrichtung in ihrer Gesamtheit unter Wahrung freier Bewegungsmöglichkeiten innerhalb des Areals der Einrichtung ist daher eine Freiheitsbeschränkung. (T6)
  • 7 Ob 209/13f
    Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 209/13f
    Beisatz: Das Anlegen einer Zwangsjacke wäre, weil der Bewohner keine Ortsveränderung vornehmen kann, grundsätzlich als freiheitsbeschränkende Maßnahme zu qualifizieren. (T7)
    Beisatz: Das Anlegen eines am Rücken verschließbaren Overalls ist zwar eine merkbare Einschränkung, weil der Bewohner den Overall nicht ausziehen und sich an den betreffenden Körperteilen nicht unmittelbar berühren kann, aber keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 Abs 1 HeimAufG, weil Ortsveränderungen des Bewohners hierdurch nicht unterbunden werden. (T8)
  • 7 Ob 134/14b
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 134/14b
    Auch; Beisatz: Eine Freiheitsbeschränkung liegt dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. (T9)
    nur T6; Veröff: SZ 2014/101
  • 7 Ob 135/14z
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 135/14z
    Auch; nur T6; Beis wie T9
  • 7 Ob 205/16x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 205/16x
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die bloße ärztliche Anordnung eines eine Freiheitsbeschränkung herbeiführenden Medikaments (vgl § 5 Abs 1 HeimAufG) unter bestimmten Voraussetzungen ohne dessen tatsächliche Verabreichung (Bedarfsmedikation) ist für sich allein noch keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG. (T10)
    Beisatz: Sofern aber mit der Anordnung eines Medikaments beim Bewohner ein bestimmtes freiheitsbeschränkendes Verhalten veranlasst wird oder dieser den Eindruck gewinnen muss, keine andere Möglichkeit zu haben, als ein bestimmtes gewünschtes Verhalten zu setzen, andernfalls das Medikament verabreicht wird, liegt eine Androhung im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG und damit eine Freiheitsbeschränkung vor. (T11)
  • 7 Ob 193/16g
    Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 193/16g
    Beisatz: Nur an jemandem, der überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, dem also die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen mehr bilden kann, kann keine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG vorgenommen werden. Es kommt für die Beurteilung, ob eine der Überprüfung nach diesem Gesetz unterliegende Maßnahme vorliegt, nicht auf die (Un?)Wahrscheinlichkeit der Äußerung eines Fortbewegungswillens an; vielmehr steht die nicht völlig ausgeschlossene Möglichkeit dazu der Annahme entgegen, eine Freiheitsbeschränkung käme nicht in Betracht. (T12)
    Beisatz: Es liegt keine Freiheitsbeschränkung darin, einem ohne Rollstuhl nicht fortbewegungsfähigen Bewohner einen Sitzgurt anzulegen, nur um einen Sturz zu verhindern und dadurch seinen Bewegungs? und Handlungsspielraum zu vergrößern, insbesondere durch das Ermöglichen der Teilnahme am sozialen Leben. (T13)
    Beisatz: Das Auflegen von Sandkissen auf Arme und Hände, um Kratzen zu verhindern, ist eine Freiheitsbeschränkung, nicht jedoch das Anziehen von Stoffhandschuhen. (T14); Veröff: SZ 2016/117
  • 7 Ob 199/16i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 199/16i
    Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Auch die Beschränkung auf einzelne Bereiche der Einrichtung, die Beschränkung auf ein einzelnes Zimmer oder die Beschränkung innerhalb eines Raumes ist eine Freiheitsbeschränkung. (T15)
    Beisatz: Mechanische Mittel der Freiheitsbeschränkung sind etwa unmittelbare körperliche Zugriffe mit dem Ziel, den Bewohner zurückzuhalten. Hiezu zählt der Gebrauch von speziellen Möbeln, von Kleidung oder Vorrichtungen, die verhindern, dass der Bewohner seinen Körper bewegt oder einen bestimmten Ort oder Raum verlässt. (T16)
  • 7 Ob 233/16i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 233/16i
    Beis wie T4; Beis wie T12
  • 7 Ob 112/17x
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 112/17x
    Vgl; Beisatz Hier: Wirksame Einwilligung zur Vierpunkt-Fixierung. (T17)
  • 7 Ob 103/17y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 103/17y
    Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/78
  • 7 Ob 102/17a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 102/17a
    Vgl; Beis wie T2
  • 7 Ob 24/18g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 24/18g
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Seitenteile (T18)
  • 7 Ob 25/18d
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 25/18d
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Seitenteile (T19)
  • 7 Ob 113/18w
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 113/18w
    Auch; Das Unterbinden einer Ortsveränderung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG wird üblicherweise in einem aktiven Tun bestehen. Ein Unterlassen kann dann als Freiheitsbeschränkung angesehen werden, wenn damit nach dem äußeren Erscheinungsbild dieses Verhaltens zumindest auch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit intendiert ist. Wird das Verlassen des Betts durch die Bewohnerin durch einen Sensoralarm angezeigt, werden deren weitere Bewegungsmöglichkeiten aber nicht eingeschränkt, sondern (nur) ihr nicht zielgerichteter Bewegungsdrang nicht sofort aktiv gefördert und unterstützt, so liegt keine Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG vor. In Stattgebung des Revisionsrekurses war der Überprüfungsantrag daher abzuweisen. (T20)
  • 7 Ob 59/21h
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 59/21h
    Vgl; Beis nur wie T4; Beis nur wie T9
  • 7 Ob 127/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2021 7 Ob 127/21h
    Vgl; Beis nur wie T12
  • 7 Ob 161/21h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 161/21h
    Beis nur wie T16 nur: Mechanische Mittel der Freiheitsbeschränkung sind etwa unmittelbare körperliche Zugriffe mit dem Ziel, den Bewohner zurückzuhalten. (T21)
  • 7 Ob 16/22m
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 16/22m
    Vgl; Beisatz: Die bloße Aufforderung an eine im Raum anwesende Person, eine Türe zu öffnen, der jederzeit Folge geleistet wird, bedeutet noch keine ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines Anderen. Sie ist vielmehr mit einem dem Bewohner jederzeit zur Verfügung stehenden und von ihm handhabbaren Schlüssels zu vergleichen und ist somit nicht als freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinn des § 3 HeimAufG zu qualifizieren. (T22)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121662

Im RIS seit

17.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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