RS OGH 2006/12/19 1Ob143/06w, 2Ob68/11f

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb
WTBG §145 Abs2

Rechtssatz

Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 145 Abs 2 WTBG BGBl 1999/58; davor § 1 Abs 2 WT-KG). Die Aufgaben der beruflichen Interessenvertretungen gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze und stehen mit einer derartigen Tätigkeit auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang, sondern sind der gesellschaftlichen Selbstverwaltung zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. Bei der Herausgabe von Allgemeinen Auftragsbedingungen handelt es sich zweifellos um eine Maßnahme, die der Vereinheitlichung der Mitgliederinteressen bei der Auftragsgestaltung dient und die damit privatwirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 143/06w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 143/06w
  • 2 Ob 68/11f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 68/11f
    Auch; nur: Die Aufgaben der beruflichen Interessenvertretungen gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze und stehen mit einer derartigen Tätigkeit auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang, sondern sind der gesellschaftlichen Selbstverwaltung zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. (T1); Beisatz: Hier: Die beratenden und die Interessen vertretenden Tätigkeiten der Arbeiterkammer. (T2); Veröff: SZ 2011/156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121616

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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