RS OGH 2006/12/19 1Ob240/06k, 10Ob26/07g, 6Ob71/07w, 2Ob91/10m, 1Ob42/12a, 3Ob131/16k, 3Ob27/17t (3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Norm

MaklerG §6 Abs1
MaklerG §6 Abs2

Rechtssatz

Die vertragsgemäße Vermittlung eines Rechtsgeschäfts durch einen gewerblichen Immobilienmakler kann sich in der Nachweisung einer dem Auftraggeber bisher unbekannten, später realisierten Erwerbsmöglichkeit erschöpfen. Im Fall der Vermittlung des Kaufs einer Liegenschaft ist das diesem Rechtsgeschäft vorangegangene Verfahren - so etwa ein Verkaufsverfahren zur Ermittlung des Bestbieters nach bestimmten Regeln - für das Entstehen des Provisionsanspruchs des gewerblichen Immobilienmaklers nicht von Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 240/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 240/06k
    Veröff: SZ 2006/187
  • 10 Ob 26/07g
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 Ob 26/07g
    Vgl auch; Beisatz: Ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht, wenn seine Tätigkeit das abgeschlossene Geschäft adäquat kausal (mit-)verursachte. Im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler ist bereits die bloße Nachweisung einer Vertragsabschlussgelegenheit gemäß § 6 Abs 2 MaklerG provisionsbegründend. (T1)
  • 6 Ob 71/07w
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 71/07w
    Vgl; Beisatz: Es ist ausschlaggebend, ob der Vermittler seine vertragsgemäße Leistung während des Bestehens des Maklervertrags erbrachte. Eine verdienstliche Tätigkeit als Voraussetzung für den Provisionsanspruch eines gewerblichen Immobilienmaklers ist zu bejahen, wenn dessen Verhalten vertraglichen Anforderungen entspricht und es sich seiner Art nach eignet, dem Geschäftsherrn den Vertragsabschluss zu ermöglichen. (T2)
  • 2 Ob 91/10m
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 91/10m
    Vgl; nur: Die vertragsgemäße Vermittlung eines Rechtsgeschäfts durch einen gewerblichen Immobilienmakler kann sich in der Nachweisung einer dem Auftraggeber bisher unbekannten, später realisierten Erwerbsmöglichkeit erschöpfen. (T3)
    Beisatz: Eine Nachweisung der Kaufgelegenheit liegt auch vor, wenn der Immobilienmakler den Geschäftsherrn eine von ihm zwar vermutete oder erhoffte, aber erst durch Bemühungen des Maklers konkret gewordene Erwerbsmöglichkeit verschafft. (T4)
    Beisatz: Hier: Der Geschäftsherr hatte bestimmte Personen schon von vornherein als mögliche Interessenten ins Auge gefasst, diese aber erfuhren von seiner konkreten Verkaufsabsicht erst durch die Tätigkeit des Maklers und bekundeten erst danach ihr Kaufinteresse. (T5)
  • 1 Ob 42/12a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 42/12a
    Auch; nur T3; Beis wie T1
  • 3 Ob 131/16k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 131/16k
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Namhaftmachung als verdienstliche Tätigkeit verneint, weil der Kläger aufgrund Informationen Dritter und eigener Erhebungen Kenntnis von der Kaufgelegenheit und dem Verkäufer hatte. (T6)
  • 3 Ob 27/17t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 27/17t
  • 1 Ob 78/17b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 78/17b
    Auch
  • 6 Ob 38/22i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 38/22i
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der vom Makler faktisch (mit-)verursachte Vermittlungserfolg muss ihm also bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände auch rechtlich zuzurechnen sein. (T7); Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121626

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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