RS OGH 2006/12/19 10ObS156/06y, 10ObS90/08w, 10ObS81/09y, 10ObS57/10w, 10ObS20/17i, 10ObS92/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Norm

ASVG §264 Abs5
GSVG §60 Abs1 Z2

Rechtssatz

Unter „Einkommen" im Sinn des § 264 Abs 5 ASVG ist das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt gemäß § 49 ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 156/06y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 ObS 156/06y
  • 10 ObS 90/08w
    Entscheidungstext OGH 11.08.2009 10 ObS 90/08w
    Beisatz: Unter dem Begriff „Einkommen" im Sinn des § 264 Abs 5 ASVG sind die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten „Einkünfte" im Sinn des Einkommensteuerrechts (ohne Einbeziehung der vorgeschriebenen und bezahlten Sozialversicherungsbeiträge) zu verstehen. (T1)
  • 10 ObS 81/09y
    Entscheidungstext OGH 21.07.2009 10 ObS 81/09y
    Auch; Beisatz: Bei der Abfertigung handelt es sich um eine sozialversicherungsbeitragsfreie Leistung, die nicht als Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 49, 91 ASVG und damit auch nicht als Einkommen im Sinne des § 264 Abs 5 ASVG anzusehen ist. (T2)
  • 10 ObS 57/10w
    Entscheidungstext OGH 04.05.2010 10 ObS 57/10w
    Auch; Bem: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 81/09y. (T3); Beis wie T2
  • 10 ObS 20/17i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 20/17i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nach § 60 Abs 1 Z 2 GSVG ist für die Bemessung des Ausmaßes der Witwenpension nicht das Nettoeinkommen nach Abzug der Einkommensteuer heranzuziehen. Maßgeblich sind vielmehr jene Einkünfte, die aus selbständiger Arbeit erzielt und die der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde gelegt wurden. (T4)
  • 10 ObS 92/20g
    Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 92/20g
    Beisatz: Hier: Berücksichtigung des aus unselbständiger Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens zusätzlich zur Alterspension der Witwe. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121584

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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