RS OGH 2006/12/19 10ObS173/06y, 10ObS33/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Norm

BPGG §9 Abs1
BPGG §9 Abs4

Rechtssatz

Ist schon die ursprüngliche Einstufung nach dem BPGG erfolgt, begründet der Wechsel der Pflegegeldzuständigkeit von der PVA auf das Bundespensionsamt keine Möglichkeit, eine Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzungen - auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 4 BPGG - durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 173/06y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 ObS 173/06y
    Beisatz: Nur wenn der Kläger zunächst Pflegegeld nach einem Landespflegegeldgesetz bezogen hätte und (erst) danach zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem BPGG gehört hätte, hätten sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nicht mehr nach dem Landespflegegeldgesetz, sondern (nunmehr) ausschließlich nach dem BPGG gerichtet, sodass der Anspruch nach dem BPGG ein durch die Gewährung einer bundesgesetzlichen Grundleistung neu entstandener, selbständiger Anspruch gewesen wäre, der vom Sozialversicherungsträger (als neuem Entscheidungsträger) nach dem BPGG aufgrund des von ihm erhobenen Sachverhaltes und der für ihn maßgeblichen Rechtslage neu zu prüfen und zu beurteilen gewesen wäre. (T1); Veröff: SZ 2006/190
  • 10 ObS 33/08p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 ObS 33/08p
    Auch; Beisatz: Im Fall des Wechsels der Pflegegeldzuständigkeit (iSd der Entscheidungs- und Leistungszuständigkeit nach § 22 BPGG) von der Pensionsversicherungsanstalt auf das Bundespensionsamt besteht ohne Änderung der tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse keine Möglichkeit, die Anspruchsvoraussetzungen neu zu beurteilen. Entscheidend ist demnach, ob schon die ursprüngliche Einstufung des Pflegegeldbeziehers nach dem BPGG (und nicht nach einem Landespflegegeldgesetz) erfolgt ist. Ist das der Fall, ist die Rechtskraft des entsprechenden Zuerkennungsbescheids zu beachten. (T2); Veröff: SZ 2008/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121576

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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