Norm
ZPO §228 C1Rechtssatz
Das rechtliche Interesse ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger auch eine weitergehende Feststellung über den Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses erwirken könnte (sei es durch eine weiter reichende negative Feststellungsklage, sei es durch eine positive Feststellungsklage).
Entscheidungstexte
Schlagworte
FeststellungsinteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121567Dokumentnummer
JJR_20061219_OGH0002_0040OB00231_06H0000_002