RS OGH 2006/12/19 4Ob231/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Norm

ZPO §228 C1

Rechtssatz

Das rechtliche Interesse ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger auch eine weitergehende Feststellung über den Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses erwirken könnte (sei es durch eine weiter reichende negative Feststellungsklage, sei es durch eine positive Feststellungsklage).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Feststellungsinteresse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121567

Dokumentnummer

JJR_20061219_OGH0002_0040OB00231_06H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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