Norm
VersVG §155Rechtssatz
Der beklagte Versicherer, der sich auf eine gegenüber dem Klageanspruch nicht zureichende Deckungssumme beruft, muss diesen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was durch die Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplans geschehen kann, dessen Überprüfung dem Gericht, allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Versicherungsmathematik, ohne größere Schwierigkeit möglich ist (so schon 2 Ob 46/87).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121651Dokumentnummer
JJR_20061220_OGH0002_0070OB00056_06W0000_001