Norm
GRBG §2 Abs1Rechtssatz
§ 2 Abs 1 GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei „insbesondere" einzelne gravierende Fälle namentlich an. Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hingegen kann zwar durch eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts ersetzt, nicht aber als unrichtig charakterisiert werden. Der Oberste Gerichtshof ist demnach nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen, vielmehr Rechtsfehler wahrzunehmen (vgl auch §§ 3 Abs 1 erster Satz, 7 Abs 1, 11 GRBG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121605Im RIS seit
19.01.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022