Norm
ZPO §519 Abs1 Z1 GRechtssatz
Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Vgl zur älteren gegenteiligen Rsp RS0054895.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121604Im RIS seit
20.01.2007Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015