Norm
EO idF EONov 2005 §54 Abs2Rechtssatz
Die Privilegierung jener betreibenden Parteien, die Exekutionstitel selbst „ausstellen", umfasst förmliche Bescheide der Verwaltungsbehörden idR nicht, weshalb auch zur neuen Rechtslage daran festzuhalten ist, dass Ausfertigungen solcher Titel mit dem Exekutionsantrag vorzulegen sind. Zudem benötigen sie die Bestätigung ihrer Rechtskraft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121586Dokumentnummer
JJR_20061221_OGH0002_0030OB00161_06G0000_001