RS OGH 2006/12/21 3Ob161/06g

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Veröffentlicht am 21.12.2006
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Norm

EO idF EONov 2005 §54 Abs2

Rechtssatz

Die Privilegierung jener betreibenden Parteien, die Exekutionstitel selbst „ausstellen", umfasst förmliche Bescheide der Verwaltungsbehörden idR nicht, weshalb auch zur neuen Rechtslage daran festzuhalten ist, dass Ausfertigungen solcher Titel mit dem Exekutionsantrag vorzulegen sind. Zudem benötigen sie die Bestätigung ihrer Rechtskraft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121586

Dokumentnummer

JJR_20061221_OGH0002_0030OB00161_06G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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