RS OGH 2006/12/21 3Ob258/06x, 6Ob27/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2006
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Norm

AEUV Lissabon ARt63
EG Amsterdamm ARt63
TirGVG 1996 §3 Abs2
TirGVG 1996 §4
Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §5 Abs1
Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §5 Abs4
EO §180 Abs4
EO §183 Abs1

Rechtssatz

§ 5 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz ordnet eine dem Grunderwerb vorangehende, materielle Kontrolle an, die vom EuGH als nicht gemeinschaftsrechtskonform angesehen wird, wenn die Möglichkeit des gelinderen Mittels einer Nachprüfung besteht. Daraus folgt die Unanwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmung über die Vorlagepflicht einer Negativbestätigung in der Versteigerungstagsatzung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 258/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 258/06x
    Beisatz: Der EU-Ausländer, der seine Zulassung als Bieter anstrebt, hat mit geeigneter Urkunde seine EU-Staatsbürgerschaft nachzuweisen und in Erfüllung der aus den Bestimmungen des Wiener AusländergrunderwerbsG abgeleiteten Erklärungspflicht eine Erklärung dahin abzugeben, welche der im EG-Vertrag bzw. EWR-Abkommen garantierten Freiheiten er in Anspruch nimmt, um so der Grundverkehrsbehörde eine nachprüfende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbs zu ermöglichen. (T1)
  • 6 Ob 27/10d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 27/10d
    Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EG bzw Art 63 AEUV) stehen einem Anteilserwerbsgeschäften vorangehenden Genehmigungsverfahren wie zB nach § 4 Abs 1 lit h TirGVG 1996 entgegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121587

Im RIS seit

20.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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