Norm
EG Amsterdam Art10Rechtssatz
Nach der Entscheidung des EuGH Rs C-234/04 gebietet es der sich aus Art 10 EG ergebende Grundsatz der Zusammenarbeit einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121588Im RIS seit
20.01.2007Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014