- 3 Ob 250/06w
Beisatz: Diese im AußStrG nicht ausdrücklich so bezeichnete Nichtigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil durch den geltend gemachten Begründungsmangel die Überprüfung der angefochtenen zweitinstanzlichen Entscheidung keineswegs gehindert wird. (T1)
- 6 Ob 246/07f
Vgl auch; Beisatz: Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenen Kosten voraussichtlich erheblich verringert werden und die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst in Widerspruch steht oder keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann. (T2)
Veröff: SZ 2007/176
- 5 Ob 187/07x
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 187/07x
Vgl auch; Beisatz: Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG angeführten schweren Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze entsprechen im Wesentlichen einzelnen Nichtigkeitsgründen der ZPO. (T3)
- 5 Ob 155/08t
Beisatz: Weshalb die in Lehre und Judikatur entwickelten Kriterien zum Vorliegen dieses Nichtigkeitstatbestands heranzuziehen sind. (T4)
- 8 Ob 31/09f
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der im AußStrG nicht ausdrücklich bezeichnete Nichtigkeitsgrund des
§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist gemäß § 57 Z1 AußStrG von Amts wegen auch dann noch im Revisionsrekursverfahren aufzugreifen, wenn er im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte der Parteien eingegriffen würde. (T5)
- 6 Ob 51/09g
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Im Außerstreitverfahren liegt lediglich ein die Sachentscheidung in zweiter Instanz nicht hindernder Verfahrensmangel im Sinne des § 58 Abs 1 Z 3 AußStrG vor, wenn die verfahrensbeendende Entscheidung von einem anderen Richter gefällt wurde als von jenem, der die (obligatorische) mündliche Verhandlung durchgeführt hat. (T6)
Beisatz: Mangels Beteiligung des bisherigen Vaters haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an, die im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder der bisher unvertretenen Partei eingegriffen würde. (T7)
- 6 Ob 62/10a
Auch
- 10 Ob 6/12y
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 Ob 6/12y
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 73/12z
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 73/12z
- 3 Ob 21/15g
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 21/15g
Auch; Beisatz: Der im Rekurs monierte schwere Verstoß des Erstgerichts gegen Verfahrensgrundsätze kann nicht mehr aufgegriffen werden, weil das Rekursgericht die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung ? im Sinne ihrer Überprüfbarkeit ? ausreichend ergänzt und dargelegt hat (3 Ob 73/12z mwN). (T8)
- 4 Ob 143/15f
Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 143/15f
- 7 Ob 181/15s
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 181/15s
- 16 Ok 4/15x
Entscheidungstext OGH 01.12.2015 16 Ok 4/15x
Beis wie T4
- 16 Ok 9/16h
Entscheidungstext OGH 12.10.2016 16 Ok 9/16h
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 115/16d
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 115/16d
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Vorgangsweise des Rekursgerichts, die Begründung des Erstgerichts durch den (den Rechtsmittelwerbern bei der Rekurserhebung nicht vollständig bekannten) Akteninhalt zu ergänzen, bildet nicht den Revisionsrekursgrund nach § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 57 Z 1 AußStrG, weil dieser Rechtsmittelgrund nur die Entscheidung betreffen kann. Die Verneinung eines Begründungsmangels ist weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache noch eine „Nichtigkeit“ oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Ob die Begründung einer Entscheidung hinreichend ist, kann nicht davon abhängen, dass einem Rechtsmittelwerber der Akteninhalt vollständig bekannt ist. (T9)
- 2 Ob 136/18s
Veröff: SZ 2018/73
- 1 Ob 129/18d
Vgl auch; Beisatz: Wenn das Rekursgericht die angeblich mangelhafte Begründung – im Sinn ihrer Überprüfbarkeit – ausreichend ergänzt, ist ein solcher behaupteter Begründungsmangel jedenfalls geheilt. (T10)
- 7 Ob 213/18a
- 5 Ob 192/18y
Vgl auch; Beis wie T10
- 5 Ob 28/19g
Vgl auch
- 1 Ob 218/19v
Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/119
- 16 Ok 1/20p
Beis wie T4
- 5 Ob 75/20w
Beis wie T1
- 1 Ob 130/20d
Beis wie T4
- 4 Ob 167/20t
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 4 Ob 167/20t
- 1 Ob 189/21g
Beis wie T1
- 1 Ob 213/21m
Beis wie T1