Norm
ZPO §179. ZPO §275 Abs2Rechtssatz
Die §§ 179 und 275 Abs 3 ZPO regeln die voneinander zu unterscheidenden Präklusionsfälle
- Verspätung bei Vorbringen und Beweisanträgen und
- Verschleppungsabsicht bei Beweisanträgen. Ob die Beweisanträge zu "neuem" oder "altem" Vorbringen
gestellt wurden, ist nicht erheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000366Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020