RS OGH 2006/12/29 13R222/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.2006
beobachten
merken

Norm

EO §379 Abs2 Z5. EO §382 Abs1 Z6. EO §384

Rechtssatz

Liegt die Liegenschaft, auf die sich das Verbot nach § 379 Abs 2 Z 5 (§ 382 Abs 1 Z 6) EO bezieht, im Ausland, weshalb keine Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes im (ausländischen) Grundbuch erfolgt ist, so ist dennoch eine einstweilige Verfügung, durch welche dem im Ausland wohnhaften Gegner der gefährdeten Partei verboten wird, über die Liegenschaft zu verfügen oder sie zu belasten nicht schlechthin unzulässig, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass er sich daran hält. Ein solches Verbot greift nicht in fremde Souveränitätsrechte ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000362

Dokumentnummer

JJR_20061229_OLG0009_01300R00222_06X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten