Norm
EO §379 Abs2 Z5. EO §382 Abs1 Z6. EO §384Rechtssatz
Liegt die Liegenschaft, auf die sich das Verbot nach § 379 Abs 2 Z 5 (§ 382 Abs 1 Z 6) EO bezieht, im Ausland, weshalb keine Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes im (ausländischen) Grundbuch erfolgt ist, so ist dennoch eine einstweilige Verfügung, durch welche dem im Ausland wohnhaften Gegner der gefährdeten Partei verboten wird, über die Liegenschaft zu verfügen oder sie zu belasten nicht schlechthin unzulässig, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass er sich daran hält. Ein solches Verbot greift nicht in fremde Souveränitätsrechte ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000362Dokumentnummer
JJR_20061229_OLG0009_01300R00222_06X0000_002