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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 2003 §37 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T GmbH in Wien, vertreten durch D B J Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 27. Oktober 2004, Zl. M 15d/03-33, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 fest, dass die Beschwerdeführerin auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz" über beträchtliche Marktmacht verfüge und legte ihr spezifische Verpflichtungen (im Wesentlichen: Gleichbehandlungspflicht hinsichtlich Qualität und Preise, Veröffentlichung eines Standardangebotes mit Mindestinhalten, kostenorientierte Festsetzung der Terminierungsentgelte) auf.
2. Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass ihm zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, der sofortige Vollzug aber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden wäre: Die durch die angeordnete Verrechnung von nicht an den tatsächlichen Kosten der Beschwerdeführerin orientierten "LRAIC"- Entgelten bewirkte höhere Kostenbelastung im Vorleistungsmarkt Terminierung "würde sich direkt auf die Performance im benachbarten Endkundenmarkt niederschlagen"; der mit der notwendigen Erhöhung von Endkundentarifen bewirkte Wettbewerbsnachteil sei unwiederbringlich. Die Kosten für die Implementierung der Kostenrechnung würden auf Euro 300.000,-- geschätzt; diese seien mit der zu erwartenden neuerlichen Abänderung des Kostenrechnungssystems verloren.
Die angeordnete Reduktion der Zusammenschaltungsentgelte hätte massive Auswirkungen auf die Gesamtumsätze und -gewinne und damit die Ertragskraft und Bonität der Beschwerdeführerin; dies erschwere notwendige Finanzierungen.
3. In ihrer Stellungnahme zu dem eingangs genannten Antrag tritt die belangte Behörde den diesen Antrag stützenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen entgegen. Der beantragten Zuerkennung aufschiebender Wirkung stehe schon das zwingende öffentliche Interesse an der Beseitigung von festgestellten Wettbewerbsdefiziten entgegen; darüber hinaus fehle es an einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin.
4. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, SlgNr. 10381/A).
Mit ihrem - oben wiedergegebenen - Vorbringen zum "unverhältnismäßigen Nachteil" entspricht die Beschwerdeführerin dem eben aufgezeigten Konkretisierungsgebot nicht. Sie hat es somit unterlassen, in der gebotenen Weise sowohl den ihr aus dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides resultierenden Nachteil zu quantifizieren (abgesehen von dem nicht schlüssig dargestellten Hinweis auf einen Kostenaufwand von Euro 300.000,-- für ein Kostenrechnungssystem), als auch darzulegen, dass dieser Nachteil für sie angesichts ihrer - ebenfalls in nachvollziehbarer Weise auch in quantitativer Hinsicht anzugebenden - Geschäftstätigkeit aus wirtschaftlicher Sicht ein unverhältnismäßiger wäre (vgl. dazu den Beschluss vom 22. November 1999, Zl. AW 99/03/0076).
6. Schon deshalb war ihrem Antrag nicht stattzugeben, ohne dass es noch eines Eingehens darauf bedurft hätte, ob - wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme meint - dem Aufschub auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.
Wien, am 19. Jänner 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004030064.A00Im RIS seit
20.04.2005