RS OGH 2007/1/4 37R2/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.2007
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Norm

ZPO §43 Abs2

Rechtssatz

1. Der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten ist mit der Höhe der objektiven Wertminderung begrenzt, wenn es zu keiner Reparatur kommt.

2. Eine strikte Faustregel in dem Sinne, dass ein Unterliegen mit mehr als 50% die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO immer ausschließen würde, kann nicht aufgestellt werden. Es kann auch ein Obsiegen mit weniger als 50% kostenunschädlich oder eines mit mehr als 50% kostenschädlich sein. Im Einzelfall schadet es nicht, dass die klagende Partei nur mit 41,12% des ursprünglich eingeklagten Betrages obsiegt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Reparatur; fiktive Reparaturkosten; Überklagen; Kosten; Obsiegen; Ausmittlung durch einen Sachverständigen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000115

Dokumentnummer

JJR_20070104_LG00309_03700R00002_07D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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