Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
1. Der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten ist mit der Höhe der objektiven Wertminderung begrenzt, wenn es zu keiner Reparatur kommt.
2. Eine strikte Faustregel in dem Sinne, dass ein Unterliegen mit mehr als 50% die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO immer ausschließen würde, kann nicht aufgestellt werden. Es kann auch ein Obsiegen mit weniger als 50% kostenunschädlich oder eines mit mehr als 50% kostenschädlich sein. Im Einzelfall schadet es nicht, dass die klagende Partei nur mit 41,12% des ursprünglich eingeklagten Betrages obsiegt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Reparatur; fiktive Reparaturkosten; Überklagen; Kosten; Obsiegen; Ausmittlung durch einen Sachverständigen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000115Dokumentnummer
JJR_20070104_LG00309_03700R00002_07D0000_001