Norm
EO §156Rechtssatz
1. Eine Räumung im Rahmen des Versteigerungsverfahrens ist nach § 156 EO auf Antrag des Erstehers dann zu vollziehen, wenn dieser die Versteigerungsbedingungen erfüllt hat, der Zuschlag in Rechtskraft erwachsen ist und der Verpflichtete noch nicht freiwillig geräumt hat.
2. Wurde die Räumung der Wohnung bereits vollzogen, mangelt es dem Rekurs gegen den Räumungsbeschluss an der Beschwer.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beschwer; Räumung; Versteigerungsbedingungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000116Dokumentnummer
JJR_20070104_LG00309_03700R00003_07A0000_001