RS OGH 2007/1/9 37R25/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2007
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Norm

EO §74
ZPO §41

Rechtssatz

1. Ein Internetanschluss gehört zur Standardausrüstung einer Rechtsanwaltskanzlei. Einer anwaltlich vertretenen Partei sind als Barauslagen nur die Kosten einer Online-Meldeanfrage und nicht die Kosten einer teureren Meldeanfrage beim Gemeindeamt zu ersetzen.

2. Der kostengünstigste Aufwand für eine Meldeanfrage über das ZMR im Wege des Internets beträgt Euro 5,-- inkl. USt; dieser Betrag ist ohne Bescheinigung zuzusprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Online-Meldeanfrage; ZMR; Barauslagen; Internet; Internetanschluss; Gemeindeamt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000121

Dokumentnummer

JJR_20070109_LG00309_03700R00025_06K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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