Norm
EO §74Rechtssatz
1. Ein Internetanschluss gehört zur Standardausrüstung einer Rechtsanwaltskanzlei. Einer anwaltlich vertretenen Partei sind als Barauslagen nur die Kosten einer Online-Meldeanfrage und nicht die Kosten einer teureren Meldeanfrage beim Gemeindeamt zu ersetzen.
2. Der kostengünstigste Aufwand für eine Meldeanfrage über das ZMR im Wege des Internets beträgt Euro 5,-- inkl. USt; dieser Betrag ist ohne Bescheinigung zuzusprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Online-Meldeanfrage; ZMR; Barauslagen; Internet; Internetanschluss; Gemeindeamt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000121Dokumentnummer
JJR_20070109_LG00309_03700R00025_06K0000_001