Norm
ABGB §509Rechtssatz
1. Das MRG gilt grundsätzlich auch für Mietverträge, die vor dessen Inkrafttreten abgeschlossen wurde (§ 42 MRG).
1. Auch nach dem MRG ist eine Auflösung nach § 1118 ABGB möglich, sofern es zu keiner Erweiterung des § 1118 ABGB zulasten des Mieters kommt.
2. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1118 ABGB liegen vor, wenn der offene Mietzins erst am 28. Tag nach Zustellung der als Mahnung und Vertragsauflösungserklärung anzusehenden Klage bezahlt wurde.
3. Eine Auflösung nach § 1118 ABGB ist dann möglich, wenn der Mieter trotz Unstrittigkeit des Rückstandes weder behauptet noch beweist, dass ihn daran kein grobes Verschulden trifft.
4. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann eine Beschwer grundsätzlich nicht abgeleitet werden.
5. Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaft ist in dessen Umfang nicht zur Aufkündigung eines Bestandvertrages oder Räumungsklage legitimiert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
qualifizierter Mietzinsrückstand; Beschwer; Legitimation; Aufkündigung; Fruchtgenussrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000118Dokumentnummer
JJR_20070115_LG00309_03700R00006_07T0000_001