Norm
ABGB §1298Rechtssatz
Weisungsbefugnisse des Geschäftsherren gegenüber seinem Gehilfen sind zwar in der Praxis häufig. Sie sind jedoch keine Voraussetzung, sondern nur eine Folge des Gehilfenverhältnisses: Denn es liegt rein faktisch im Interesse des Geschäftsherrn, sich wegen der nach § 1313a ABGB drohenden Haftung gewisse Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zu sichern. Verzichtet er darauf, so ist das grundsätzlich sein eigenes Risiko, nicht das seines Vertragspartners.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GehilfenhaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121747Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015