Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Dass Klauseln in Versicherungsbedingungen, die den Rückkaufswert von kapitalbildenden Lebensversicherungen regeln, wegen Intransparenz unwirksam sind, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwa wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen, ist mit Art 36 der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen vereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121728Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009