TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/19 2001/13/0124

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Veröffentlicht am 19.01.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M, über die Beschwerde der R Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Arnold Rechtsanwaltspartnerschaft (OEG) in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 13. Februar 2001, Zl. MD-VfR - R 8/2000, betreffend Kommunalsteuer für 1994 bis 1998 samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die Vorschreibung von Kommunalsteuer (samt Säumniszuschlag) aus den Vergütungen, die der Alleingesellschafter-Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft im Zeitraum der Jahre 1994 bis 1998 gewährt wurden. Strittig ist allein die Frage, ob die von der Gesellschafter-Geschäftsführerin für ihre Tätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind.

Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klargestellt. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, sind auch die im Beschwerdefall gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung der für die Gesellschaft tätigen Gesellschafterin in den Organismus des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Merkmal sachbezogen kein Zweifel besteht. Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts, dass die Geschäftsführerin lediglich etwa zweimal je Woche im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft anwesend gewesen sei und dort über kein eigenes Büro verfügt habe.

Die Beschwerde war daher aus den Gründen des hg. Erkenntnisses vom 10. November 2004, 2003/13/0018, durch einen nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130124.X00

Im RIS seit

14.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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