RS OGH 2007/1/17 7Ob131/06z, 7Ob140/06y, 7Ob130/07d, 7Ob254/07i, 7Ob263/07p, 10Ob47/08x, 4Ob169/17g,

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Veröffentlicht am 17.01.2007
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Norm

KSchG §6 Abs1 Z4

Rechtssatz

Nach § 6 Abs 1 Z 4 KSchG darf eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung keiner strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden. Nach herrschender Auffassung sind damit unter anderem Vereinbarungen unzulässig, wonach die Erklärung des Verbrauchers an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet (adressiert, übermittelt) werden müsse. Eine Klausel in einem Lebensversicherungsvertrag, die einen Einlangensvorbehalt „bei der Generaldirektion" vorsieht, ist eine unzulässige Verschärfung des Zugangserfordernisses.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
  • 7 Ob 130/07d
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 130/07d
    Auch; Beisatz: Eine Klausel in einem Lebensversicherungsvertrag, dass Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, stets schriftlich erfolgen müssen und wirksam werden, sobald sie [der Beklagten] zugegangen sind, widerspricht nicht § 6 Abs 1 Z 4 KSchG. (T1)
    Beisatz: Hier: § 14 Abs 1 dABRis, § 15 Abs 1, Abs 4d ABRis. (T2)
  • 7 Ob 254/07i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 254/07i
    Vgl auch; Beisatz: Es kann vom Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, vom Vorprozess zusätzlich zur ohnehin bereits erfolgten Verständigung der Versicherung, die hiefür Rechtsschutzdeckung gewährte, den innerorganisatorisch für die Kfz-Haftpflichtsachen zuständigen Bereich zu verständigen. (T3)
    Beisatz: Hier: Verständigungsobliegenheit des Art 9.3.3.2 AKHB 1995. (T4)
  • 7 Ob 263/07p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 263/07p
  • 10 Ob 47/08x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 47/08x
    Auch; Beisatz: Diese Bestimmung bezweckt, dass dem Verbraucher keine verschärften Zugangsregeln für seine Erklärungen auferlegt werden können. Eine Erklärung des Verbrauches gilt somit jedenfalls dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Unternehmers gelangt. (T5)
    Beisatz: Das Verbot umfasst sowohl Verschärfungen der Form des Zugangs als auch des Zeitpunkts und Orts des Zugangs der Erklärung. (T6)
    Beisatz: Hier: Einlangensvorbehalt am „Sitz" der Beklagten. (T7)
  • 4 Ob 169/17g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 169/17g
    Auch
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Verwendung eines eigenen Reklamationsformulars in den AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“ fällt ebenfalls unter § 6 Abs 1 Z 4 KSchG. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121729

Im RIS seit

16.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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