Norm
KSchG §28 Abs1Rechtssatz
Bei einer Verbandsklage ist auf individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Versicherer und einem Versicherungsnehmer geschlossen wurden, keine Rücksicht zu nehmen. Auch wenn eine an sich intransparente Klausel auf Grund zusätzlicher Darlegungen des Versicherers ausreichend verständlich gemacht wurde, hat dies keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Klausel auf Grund einer Verbandsklage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Klauseln 11, 12, 15European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121726Im RIS seit
16.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022