Norm
EO §65Rechtssatz
1. Wenn mit dem Versteigerungsedikt erstmals und bindend über das Schicksal der vom Erstgericht als Zubehör qualifizierten Einrichtungsgegenstände und Wirtschaftsgeräte entschieden wurde, ist gegen diese als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts der Rekurs zulässig.
2. Die Beendigung der Zugehörigkeit von Unternehmenszubehör zur Liegenschaft darf nicht zu früh angesetzt werden, weil trotz dauernder Betriebsstilllegung es noch immer wirtschaftlich sinnvoll sein kann, das noch auf der Liegenschaft belassene bisherige Zubehör nur gemeinsam mit der Liegenschaft zu verwerten. Auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen) Zweck erfolgte, kann die Zubehörswidmung also noch gegeben sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zubehör; Einrichtungsgegenstände und Wirtschaftsgeräte; Unternehmen; Stilllegung; Zwangsversteigerung; Rekurs; Versteigerungsedikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000117Dokumentnummer
JJR_20070119_LG00309_03700R00008_07I0000_001