Norm
ZPO §45Rechtssatz
Der Beklagte hat die Klage auf Zivilteilung einer im gemeinsamen Eigentum mit den Klägern stehenden Liegenschaft nicht [iS des § 45 ZPO] veranlasst, wenn er den Zivilteilungsanspruch nicht bestritten hat und die Freiwillige Feilbietung wegen Uneinigkeit über das geringste Gebot gescheitert ist, wenn auch andere, dem Teilungsurteil gleichwertige Exekutionstitel ohne alleinige Kostentragungspflicht eines Miteigentümers (prätorischer Vergleich; vollstreckbarer Notariatsakt) zum Erfolg geführt hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000369Dokumentnummer
JJR_20070119_OLG0009_01300R00273_06X0000_001