TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/19 2001/13/0167

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Veröffentlicht am 19.01.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §135;
BAO §295 Abs3;
BAO §3 Abs2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des P in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Ia) vom 17. April 2001, Zl. RV/094-15/06/2001, betreffend

u. a. Verspätungszuschläge hinsichtlich Einkommensteuer 1992 und 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet die Vorschreibung von Verspätungszuschlägen nach § 135 BAO betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1995. Die strittige Festsetzung des Verspätungszuschlages für das Jahr 1992 erfolgte mit einem gemäß § 295 Abs. 3 BAO geänderten Bescheid vom 11. August 2000 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung mit 4,1 % von 285.950 S in Höhe von 11.724 S (bisher war vorgeschrieben 9.650 S). Die Festsetzung des Verspätungszuschlages für das Jahr 1995 erfolgte ebenfalls mit einem gemäß § 295 Abs. 3 BAO geänderten Bescheid vom 11. August 2000 wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung mit 10 % von 403.260 S mit einem Betrag von 40.326 S (bisher war vorgeschrieben 22.646 S).

Gegen die Verspätungszuschlagsbescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung "wegen unverhältnismäßig hoher Vorschreibung". In einem Mängelbehebungsverfahren nach § 275 BAO konkretisierte der Beschwerdeführer seine Berufung dahingehend, dass er eine ersatzlose Behebung der nachgeforderten Verspätungszuschläge für die Streitjahre beantrage, weil die Bescheide, mit denen seinerzeit die Verspätungszuschläge festgesetzt worden seien, keine Feststellungsbescheide im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO gewesen seien. Die "genannte Norm" sei aber dahingehend auszulegen, dass abgeleitete Bescheide lediglich bei Änderung eines Grundlagenbescheides zu ändern seien.

In der Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2000 führte das Finanzamt aus, die Anpassung von Verspätungszuschlagsbescheiden habe ihre Rechtsgrundlage in der grundlagenähnliche Bescheide betreffenden Bestimmung des § 295 Abs. 3 BAO. Im Beschwerdefall seien wegen geänderter Mitteilungen über einheitlich und gesondert festgestellte Vermietungseinkünfte die Einkommensteuerbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert worden. In der Folge sei auch der Verspätungszuschlag gemäß § 295 Abs. 3 BAO zu ändern gewesen. Der Verspätungszuschlag sei von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, sodass bei einer Änderung des Einkommensteuerbescheides auch eine Änderung des Verspätungszuschlagsbescheides zu erfolgen habe. Zur Höhe der festgesetzten Verspätungszuschläge werde hinsichtlich des Jahres 1992 auf die Berufungsvorentscheidung vom 9. August (wohl richtig: Juni) 1998 und hinsichtlich des Jahres 1995 auf die Berufungsvorentscheidung vom 29. Dezember 1998 verwiesen. Der Verspätungszuschlag für das Jahr 1992 sei darin bereits von 10 auf 5 % der Steuernachforderung, das seien im gegenständlichen Fall 4,1 % von der Steuervorschreibung, herabgesetzt worden. Für das Jahr 1995 sei ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % auf Grund der wiederholt festgestellten verspäteten Abgabe von Steuererklärungen gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer stellte - ohne weitere Begründung - den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie verwies darauf, dass sich die Berufungsvorentscheidung mit dem Berufungsvorbringen (das offensichtlich die Absätze 1 und 3 des § 295 BAO "vermischt" habe) zutreffend unter Bezugnahme auf § 295 Abs. 3 BAO auseinander gesetzt habe und dies seitens des Beschwerdeführers auch unwidersprochen hingenommen worden sei. Angesichts der vom Beschwerdeführer bereits über einen längeren Zeitraum erfolgten erheblich verspäteten Einbringung der Abgabenerklärungen könnten die bekämpften Verspätungszuschläge auch nicht als unverhältnismäßig hoch angesehen werden (auf die Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2000 werde im Übrigen verwiesen).

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, dann nicht mit einem erhöhten Verspätungszuschlag belegt zu werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür fehlen, verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde nach § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbstberechnete Betrag.

Der Verspätungszuschlag gehört nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und ist zur festgesetzten Abgabe (z.B. der veranlagten Einkommensteuer) formell akzessorisch, seine Festsetzung ist jedoch isoliert anfechtbar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2000, 98/16/0163, sowie Ritz, BAO2, Tz 16 ff zu § 135). Der Verspätungszuschlag ist nach § 135 BAO von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, sodass sich seine Bemessungsgrundlage mit der Höhe der festgesetzten Abgabe ändert. Eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Verspätungszuschlagsfestsetzung bietet § 295 Abs. 3 BAO (vgl.  Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Anm. 6 zu § 135).

Festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung nur gegen die Folgeänderung der Verspätungszuschlagsbescheide dem Grunde nach gewendet hat, wozu die belangte Behörde auf die - auch unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verweisen konnte. Soweit nunmehr geltend gemacht wird, es sei bei einer Änderung der abgeleiteten Bescheide wegen einer Änderung der Grundlagenbescheide - im vorliegenden Fall den Verspätungszuschlag betreffend - neuerlich zu überdenken, "ob das frühere Maß, das für die Festsetzung des Verspätungszuschlages ausschlaggebend war, nun - nach Änderung der Grundlage - noch gerechtfertigt ist", ist zu diesem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde diesbezüglich auf eine - unbestritten - wiederholt erheblich verspätete Abgabe von Steuererklärungen verwiesen und zur Höhe der festgesetzten Verspätungszuschläge weiters im Einklang mit der Berufungsvorentscheidung auf bereits früher ergangene Berufungsvorentscheidungen Bezug genommen hat. Zu weiter gehenden "derartigen Erwägungen" war die belangte Behörde mangels entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht verhalten. Außerdem wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, warum die nunmehr festgesetzten Verspätungszuschläge "- nach Änderung der Grundlage -" der Höhe nach nicht gerechtfertigt sein sollten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130167.X00

Im RIS seit

01.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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