RS OGH 2007/1/22 15Os126/06b (15Os127/06z), 15Os29/07i, 15Os101/07b, 11Os27/19m

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Veröffentlicht am 22.01.2007
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Norm

StPO §467 Abs4

Rechtssatz

Die in § 467 Abs 4 StPO geregelte Anmeldung der Berufung im Verfahren vor den Bezirksgerichten hat vor dem Richter und nicht gegenüber einer anderen Gerichtsperson zu erfolgen. Unter Angabe der Beschwerdepunkte in § 467 Abs 4 StPO ist nicht bloß die Bezeichnung der kritisierten (Urteils-)Aussprüche (über die Schuld, die Sanktionen oder die privatrechtlichen Aussprüche) zu verstehen, sondern vielmehr auch die deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe. Diese Unterweisung des Richters ist mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu verbinden (WK-StPO § 467 Rz 6).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 126/06b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2007 15 Os 126/06b
  • 15 Os 29/07i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 15 Os 29/07i
  • 15 Os 101/07b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 15 Os 101/07b
    Auch; Beisatz: Ebenso wie eine Rechtsmittelanmeldung kann auch ein Rechtsmittelverzicht außerhalb der Gerichtssitzung, in welcher die Urteilsverkündung stattfand, zu Protokoll erklärt werden, wobei dies gegenüber dem Richter, nicht aber einem nichtrichterlichen Bediensteten zu erfolgen hat. (T1); Beisatz: Es schadet nicht, wenn die Erklärung gegenüber einem geschäftsverteilungsmäßig nicht zuständigen Richter (des zuständigen Gerichts) abgegeben wird. (T2)
  • 11 Os 27/19m
    Entscheidungstext OGH 02.04.2019 11 Os 27/19m
    Vgl; Beisatz: Mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der dreitägigen Frist außerhalb der zum Urteil führenden Gerichtssitzung entfaltet keine Wirkung. (T3)
    Beisatz: Die in einem – wenn auch allenfalls vom Verteidiger (mit-)unterfertigten – Kanzleivermerk festgehaltene mündliche Erklärung, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anzumelden, stellt keine wirksame Rechtsmittelanmeldung iSv § 84 Abs 2 StPO (§ 81 GOG, § 58 Geo) dar. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121691

Im RIS seit

21.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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