Norm
BVG pers Frh Art1 Abs2Rechtssatz
Ein durch eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung bewirkter Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit kann mit der Behauptung, die maßgebenden Bestimmungen seien verfassungswidrig, im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht angefochten werden. Verfahrensrelevant wäre allerdings der Einwand, das Gericht habe eine hafttragende Bestimmung (hier: § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) nicht verfassungskonform ausgelegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121714Im RIS seit
22.02.2007Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011