Norm
EO §292Rechtssatz
Erhält der Verpflichtete Schweizer Rentenleistungen, die schon für sich allein höher sind als der unpfändbare Freibetrag gemäß § 281a EO und die ihm im Hinblick auf Gesetzesbestimmungen in der Schweiz jedenfalls zu verbleiben haben, unterlägen seine Bezüge bei der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich im Wegen der Zusammenrechnung nach § 292 EO zur Gänze der Exekution. Sind die Schweizer Rentenleistungen zur Deckung des Existenzminimums nicht ausreichend, bliebe der zur Gewährleistung des Existenzminimums erforderliche Betrag des österreichischen Pensionsbezugs unpfändbar. Nur der darüber hinaus gehende Teil ergäbe dann den pfändbaren Mehrbetrag (entgegen OGH 21.8.2003, 3 Ob 3/03t).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2007:RFE0000165Dokumentnummer
JJR_20070124_LG00929_00200R00016_07D0000_001