RS OGH 2007/1/24 13Os139/06z, 11Os74/08d, 13Os2/09g, 14Os23/14p, 12Os140/14a

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Veröffentlicht am 24.01.2007
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Norm

StGB §70
StGB §130
StGB §148
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10

Rechtssatz

Da die von der Rechtsprechung bei der Auslegung des § 70 StGB gemachte Einschränkung, wonach dann, wenn das beabsichtigte Einkommen insgesamt die Bagatellgrenze nicht hätte überschreiten sollen, gewerbsmäßige Begehung ausscheidet, eine negative Tatbestandsvoraussetzung in den Fällen des § 130 erster und vierter Fall StGB darstellt, bedarf es zur prozessförmigen Darstellung mangelnder derartiger Feststellungen eines Hinweises auf dahin weisende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121699

Im RIS seit

23.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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