Norm
StGB §70Rechtssatz
Da die von der Rechtsprechung bei der Auslegung des § 70 StGB gemachte Einschränkung, wonach dann, wenn das beabsichtigte Einkommen insgesamt die Bagatellgrenze nicht hätte überschreiten sollen, gewerbsmäßige Begehung ausscheidet, eine negative Tatbestandsvoraussetzung in den Fällen des § 130 erster und vierter Fall StGB darstellt, bedarf es zur prozessförmigen Darstellung mangelnder derartiger Feststellungen eines Hinweises auf dahin weisende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121699Im RIS seit
23.02.2007Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015