RS OGH 2007/1/25 12Os12/07t, 15Os22/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2007
beobachten
merken

Norm

StPO §181 Abs1
StPO §194 Abs4

Rechtssatz

Hebt der Oberste Gerichtshof aus Anlass einer erfolgreichen Grundrechtsbeschwerde mangels formal einwandfreier Begründung der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO) den Beschluss des Oberlandesgerichtes, womit die Verhängung der Untersuchungshaft für gesetzmäßig erachtet wurde (§ 179 Abs 6 StPO), auf, steht dies einer erneuten Verhängung der Untersuchungshaft bei veränderten Verhältnissen nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 12/07t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2007 12 Os 12/07t
  • 15 Os 22/07k
    Entscheidungstext OGH 14.03.2007 15 Os 22/07k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Neuerliche Verhängung der Untersuchungshaft aufgrund einer Verdichtung der Verdachtslage nach einer Enthaftungsentscheidung durch das OLG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121627

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten