Norm
StPO §181 Abs1Rechtssatz
Hebt der Oberste Gerichtshof aus Anlass einer erfolgreichen Grundrechtsbeschwerde mangels formal einwandfreier Begründung der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO) den Beschluss des Oberlandesgerichtes, womit die Verhängung der Untersuchungshaft für gesetzmäßig erachtet wurde (§ 179 Abs 6 StPO), auf, steht dies einer erneuten Verhängung der Untersuchungshaft bei veränderten Verhältnissen nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121627Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008