Norm
VermG §4 Abs1Rechtssatz
§ 43 Abs. 1 Z 1 VermG erlaubt in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 1 LiegTeilG Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und deren Mitarbeitern zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten. Diese Legalservitut iSd § 364 ABGB schließt als Rechtfertigungsgrund der gesetzlichen Erlaubnis die Eigenmacht des Eingreifenden und damit die Besitzstörung aus.
Aus dem Vergleich des § 4 Abs. 1 VermG mit § 43 Abs. 1 VermG ergibt sich eindeutig, dass sich die Legalservitut des § 43 Abs. 1 VermG auf die Durchführung vermessungstechnischer Arbeiten in wessen Auftrag auch immer bezieht. Eine Einschränkung auf in behördlichem Auftrag handelnde Personen kann mit der Systematik und dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang gebracht werden.
Mangels gesetzlicher Anordnung kann eine einem gerechtfertigten Eingriff vorhergehende Ankündigung oder Berufung auf einen Rechtfertigungsgrund nicht verlangt werden. Auch § 43 Abs. 2 VermG normiert nicht die Verpflichtung des Eingreifenden, den Besitzer vorweg vom beabsichtigten Eingriff und dessen Rechtfertigung zu verständigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000060Dokumentnummer
JJR_20070126_LG00199_02100R00019_07P0000_001