RS OGH 2007/1/30 10Ob2/07b, 5Ob194/18t

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Norm

KSchG §31e

Rechtssatz

Zur Frage des Restnutzens von konsumierten Reiseleistungen bei Leistungsstörungen nach der Abreise:

Ausgehend vom Gesamtpreis einer Pauschalreise und der Überlegung, dass bei der vorliegenden Reiseveranstaltung mangels anderer Anhaltspunkte die Flugkosten billigerweise auf jeden Urlaubstag aliquot aufzuteilen sind, ergibt sich, dass für die konsumierten Reiseleistungen ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt zu bezahlen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121768

Im RIS seit

01.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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