Norm
KSchG §31eRechtssatz
Zur Frage des Restnutzens von konsumierten Reiseleistungen bei Leistungsstörungen nach der Abreise:
Ausgehend vom Gesamtpreis einer Pauschalreise und der Überlegung, dass bei der vorliegenden Reiseveranstaltung mangels anderer Anhaltspunkte die Flugkosten billigerweise auf jeden Urlaubstag aliquot aufzuteilen sind, ergibt sich, dass für die konsumierten Reiseleistungen ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt zu bezahlen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121768Im RIS seit
01.03.2007Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019