RS OGH 2007/1/31 8ObA107/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2007
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Norm

ArbVG §91 Abs1
ArbVG §177 Abs3
EG Amsterdam Art249
EG-RL 94/45/EG über den Europäischen Betriebsrat 394L0045 Art4
EG-RL 94/45/EG über den Europäischen Betriebsrat 394L0045 Art11

Rechtssatz

Der Grundsatz der „richtlinienkonformen Interpretation" bedeutet auch, dass die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Gesetze dann, wenn es der Regelungszweck der Richtlinie erfordert, dass in der gesamten Gemeinschaft ein abgestimmtes durch die Richtlinie koordiniertes System entsteht, dies auch unter Bedachtnahme auf die in den anderen Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsgesetze zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 107/06b
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 107/06b
    Beisatz: Hier zu §§ 91 Abs 1, 177 Abs 3 ArbVG; Art 4 EG-RL 94/45/EG, Art 11 EG-RL 94/45/EG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121874

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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