RS OGH 2007/1/31 2Ob192/06h, 3Ob19/07a, 8Ob148/06g, 2Ob155/07v, 3Ob138/08b, 9Ob74/07h, 10Ob60/09k, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2007
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Norm

ABGB §140 Bd
EO §291a
EO §291b, KO §5

Rechtssatz

Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (§§ 199 ff KO) sind die vom unterhaltspflichtigen Schuldner dem Treuhänder abgetretenen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abschöpfungsbeträge) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso abzuziehen wie die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 192/06h
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 2 Ob 192/06h
    Veröff: SZ 2007/11
  • 3 Ob 19/07a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 19/07a
    nur: Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. (T1); Beisatz: Hier: Schuldenrückzahlungsraten entsprechend einem konkursgerichtlich genehmigten Zahlungsplan. (T2)
  • 8 Ob 148/06g
    Entscheidungstext OGH 15.03.2007 8 Ob 148/06g
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Zugesprochener Unterhalt findet in der Differenz der Existenzminima Deckung. (T3); Beisatz: Eingehen auf die bereits vom 6. Senat (6 Ob 282/06y) zutreffend als beachtenswert bezeichneten Bedenken in der Literatur und der zweitinstanzlichen Rechtsprechung gegen die „Differenzmethode" und gegen die generelle Abzugsfähigkeit von Zahlungsplanraten (Abschöpfungsraten) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage unabhängig davon, ob nach allgemeinen Grundsätzen überhaupt von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähige Schulden betroffen sind in casu nicht erforderlich (mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung). (T4)
  • 2 Ob 155/07v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 155/07v
    nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 138/08b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 138/08b
    nur T1; Beis wie T2; Bem: Ablehnung der in RS0119130 [T4] dokumentierten Ansicht. (T5)
  • 9 Ob 74/07h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 Ob 74/07h
    Vgl aber; Beisatz: An der Rechtsprechung, die eine generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bejaht, kann nicht festgehalten werden. (T6); Beisatz: Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist. (T7); Bem: Siehe dazu RS0124554. (T8); Veröff: SZ 2009/15
  • 10 Ob 60/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
    Vgl aber; Beisatz: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. (T9); Beis wie T7; Bem wie T8
  • 10 Ob 46/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
    Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T7; Bem wie T8
  • 2 Ob 130/09w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 130/09w
    Vgl; nur T1; Beisatz: Keinesfalls hat es durch die Anwendung der Differenzmethode zu einer Erhöhung eines Unterhaltsanspruchs zu kommen, der ohnehin von einer nicht durch Zahlungsplanraten geschmälerten Bemessungsgrundlage nach der Prozentwertmethode ermittelt wurde. (T10); Bem: Die Frage der Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten war in diesem Fall nicht entscheidungswesentlich. (T11)
  • 10 Ob 3/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
    Vgl aber; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T12)
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Gegenteilig; nur: Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (§§ 199 ff KO) sind von der Unterhaltsbemessungsgrundlage die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen abzuziehen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. (T13); Beis wie T6; Beis wie T9; Veröff: SZ 2010/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121675

Im RIS seit

02.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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