Norm
ABGB §7Rechtssatz
Der Inhalt der „koordinierenden" Bestimmungen der Richtlinie 94/45/EG (Art 4 und 11) wurde vom EuGH (RS C-440/00) auch für Österreich verbindlich dahin ausgelegt, dass erforderlichenfalls auch die begehrten Informationen betreffend Unternehmensstruktur und Arbeitnehmer- vertretungen zu geben sind. Ausgehend davon weist die eingeschränkte Regelung des § 177 Abs 3 ArbVG entgegen der Absicht des Gesetzgebers insoweit eine Lücke auf. Diese kann durch analoge Anwendung der aus der Bestimmung des § 91 Abs 1 ArbVG abzuleitenden allgemeinen Informationsverpflichtungen, die nach § 177 Abs 3 ArbVG auch im Verhältnis zwischen den „Schwesterunternehmen" zum Tragen kommen, geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121875Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008